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Satzung

S A T Z U N G 

Satzung des Vereins ANIMUS ANIMALIS e.V.

Übersicht:
§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Gemeinnützigkcit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Beitragspflicht
§ 6 Der Vorstand
§ 7 Aufgaben des Vorstands
§ 8 Exekutivrat
§ 9 Beschlussfassung des Exekutivrates
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Revision
§ 12 Auflösung des Vereins
§ 13 Inkrafttreten des Vereins

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein soll ins Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen
werden und heißt dann Animus Animalis e. V
Er hat seinen Sitz in München
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein wird hauptsächlich als Förderkörperschaft im Sinne des § 58 Nr 1 AO tätig. Zweck des Vereins ist die Beschaffung und Weitereleitung von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zweckgebunden für die Förderung des Tierschutzes. Der Verein hat sich darüberhinaus zur Aufgabe gemacht den Tierschutzgedanken überhaupt und im Sinne der geltenden Vorschriften zu vertreten und zu fördern. Quälerei, Misshandlung, Missbrauch an Tieren zu verhüten, zu verhindern und strafrechtlich nach den gesetzlichen Bestimmungen ohne Ansehen der Person und unter Einschaltung der entsprechenden Behörden zu verfolgen. So sollen Aufkläungsmaßnahmen mittels Informationsveranstaltungen zum Thema Tierhaltung und Tierernährung und Druck von Infomaterial, erfolgen. Es werden Platzkontrollen für andere Tierschutzorganisationen durchgeführt. Nachweislich bedürftige Privatpersonen finanziell bei der Tierhaltung im Einzelfall zu unterstützen. Der Verein stellt die Mittelverwendung ausschließlich für den Tierschutz sicher.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Fördermitglied kann jede natürliche Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand des Vereins zu richten. Geschäftsunfähige und beschränkt geschäftsfähige Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter angemeldet. Mitglieder, die den Verein aktiv unterstützen, können nach schriftlichem Antrag an den Vorstand Vollmitglieder werden. Über die Aufnahme als Förder- oder Vollmitglied entscheidet der Exekutivrat Ablehnungsgründe brauchen dem Bewerber nicht bekannt gegeben zu werden. Jedes Vollmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Voll- und Fördermitgileder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Ziel und Zweck des Vereins zu dienen und diesen zu fördern. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt kann nur zum Ende eines jeden Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrag trotz Abmahnung sechs Monate im Rückstand ist, wenn der Vereinszweck, der Verein oder die Tierschutzbestrebungen insgesamt geschädigt werden, wenn es Unfrieden stiftet.

§ 5 Beitragspflicht
Jedes Mitglied hat den laut Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten. Der Austritt bzw der Ausschluss eines Mitglieds entbindet dieses nicht von der Zahlung des fälligen Beitrags. Der Beitrag ist bei Vereinsbeitritt zum Monatsende des Beitrittmonats ohne besondere Aufforderung zu entrichten. Der Beitrag ist bei einer schon bestehenden Mitgliedschaft jeweils im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres ohne besondere Aufforderung zu entrichten.

§ 6 Der Vorstand
Der Vorstand aus einer Person , die zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des
Vereins berechtigt sind. Der Vorstand ist vom Verbot des § 181 BGB befreit. Seine Haftung beschränkt sich auf das Vereinsvermögen. Der Vorstand kann zur Geschäftsführung auch Nichtmitglieder bestimmen. Auch ein
angestellter Geschäftsführer ist vom Verbot des § 181 BGB befreit. Der Vorstand wird auf Lebenszeit gewählt.
Der Widerruf gem. § 27 BGB Abs. 2 ist möglich, wenn eine grobe Pflichtverletzung und/oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorliegt. Sollte der Vorstand sein Amt nicht mehr ausüben wollen, führt er die Geschäfte weiter, bis ein Nachfolger gewählt ist, der für jeweils zwei Jahre gewählt wird. Die Wiederwahl ist möglich.

§ 7 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder durch Delegation einem anderen Vereinsmitglied oder dem Exekutivrat zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
* Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung.
* Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
* Abfassen von Jahresbericht und Rechnungsabschluss.
* Satzungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens.
* Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
Die Mitglieder des Vorstandes und Exekutivrates sind ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann jedoch mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen dass dem Vorstand und den Mitgliedern des Exekutivrates für diejenigen Tätigkeiten, die über den üblichen Aufgabenkreis hinausgehen und oder das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit übersteigen, eine angemessene Entschädigung bezahlt wird. Dies gilt insbesonders für die Erstattung von Fahrt und Reisekosten. Der Exekutivrat darf die Satzung durch mehrheitlich beschlossene Durchführungsbestimmungen ergänzen, solange der Sinn der Satzung nicht verändert wird.

§ 8 Exekutivrat
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Mitglieder oder Nichtmitglieder in den Exekutivrat berufen. Der Vorstand kann die Mitglieder des Exekutivrates jederzeit ohne Angabe von Gründen berufen oder entlassen.
Vollmitglieder des Vereins sind jeweils davon in Kenntniss zu setzen. Der Exekutivrat beschließt über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. Er entscheidet ferner über die Mittelverwendung gemäß § 2 der Satzung.

§ 9 Beschlussfassung des Exekutivrates
Der Exekutivrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei aktive Mitglieder anwesend sind. Die Einladung hat schriftlich oder per E Mail unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 5 Tagen zu erfolgen. Ferner ist es auch möglich Sitzung des Exekutivrates per Videokonferenz durchzuführen,
wenn alle Mitglieder des Exekutivrates einverstanden sind. Der Exekutivrat entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandes den Ausschlag.
Schriftliche Bekanntmachungen und verpflichtende Urkunden sind vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 10 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr mindestens einmal statt. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dieses unter Angabe eines Grundes verlangt. Die Einladung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen zu erfolgen. Beabsichtigte Satzungsänderungen sind in der Einladung aufzuführen. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
* Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands und des
* Rechnungsabschlusses.
* Entlastung des Vorstands.
* Festsetzung des Beitrags für das nächste Geschäftsjahr.
* Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
* Beratung und Beschlussfassung über sonstige Tagesordnungspunkte.
* Wahl eines Revisors.

Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Vollmitglieder haben uneingeschränktes Stimmrecht und können sich nicht vertreten lassen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht und begründet werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 sämtlicher Vollmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung zu verweisen. Bei Satzungsänderung ist eine einfache Stimmenmehrheit von den anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit eine Stichwahl. Wahlen und /oder Abstimmungen erfolgen per Handzeichen, können auf Wunsch nur eines Mitglieds geheim erfolgen. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Revision
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Revisor für die Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung. Die Rechnungsprüfung hat rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung stattzufinden, damit ein Bericht bis zur Versammlung vorliegt. Der Revisor darf jederzeit Einblick in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen. Ferner kann er vom Vorstand jederzeit Auskunft über alle Vereinsangelegenheiten verlangen.

§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Zustimmung des Vorstands ist hierzu notwendig bzw. dem Vorstand wird ein Widerspruchsrecht eingeräumt.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an.

Hunde brauchen Hilfe e.V..
Bernstein 81
95632 Wunsiedel

Dieser Verein verwendet das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung ist am 28.08.08 auf der konstituierenden Mitgliederversammlung beschlossen worden. Sie tritt am Tag nach der Gründung in Kraft.



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